Das grosse Interesse des Beschuldigten am Strafverfahren, wie Rechtsanwalt Dr. B.________ betonte, rechtfertigt keine Besprechungen in diesem Ausmass, zumal die Telefonate nicht mit bedeutenden Verfahrensschritten zusammenfallen. Gerechtfertigt erscheinen 2 Stunden Arbeitsaufwand für Telefonate mit dem Beschuldigten, was eine Kürzung von 3 Stunden nach sich zieht.