Der ausgewiesene Zeitaufwand ist in der Gesamtheit und mit Blick auf einzelne Positionen jedoch nicht gerechtfertigt und entsprechend zu kürzen: - Rund 5 Stunden werden geltend gemacht für Telefonate mit dem Beschuldigten. Die Telefonate waren nebst der regen Email-Korrespondenz für eine wirksame Vertretung der Sache nicht erforderlich. Das grosse Interesse des Beschuldigten am Strafverfahren, wie Rechtsanwalt Dr. B.________ betonte, rechtfertigt keine Besprechungen in diesem Ausmass, zumal die Telefonate nicht mit bedeutenden Verfahrensschritten zusammenfallen.