Er hat Rechtsanwalt Dr. B.________ ⅓ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 970.65 (gerundet) zu erstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ macht in der oberinstanzlichen Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.75 Stunden geltend (pag. 1588 ff.). Der ausgewiesene Zeitaufwand ist in der Gesamtheit und mit Blick auf einzelne Positionen jedoch nicht gerechtfertigt und entsprechend zu kürzen: - Rund 5 Stunden werden geltend gemacht für Telefonate mit dem Beschuldigten.