50 bemass das amtliche Honorar ebenfalls anteilsmässig. Dies ist praxisgemäss zu ändern. Die Vorinstanz hat auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1252). Rechtsanwalt Dr. B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 12'282.20 zugesprochen, die bereits vollständig ausbezahlt wurde (pag. 1271 f.). Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend im Umfang von ⅓, ausmachend CHF 4’094.05 (gerundet), zur Rückzahlung verpflichtet. Er hat Rechtsanwalt Dr. B.____