49 Im Ergebnis werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 9'961.25 dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'922.60 trägt der Kanton Bern. 29.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden einschliesslich der angefallenen Auslagen auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;