Der Kammer erscheinen die Frei- und die Schuldsprüche im vorliegenden Fall qualitativ ungefähr gleichwertig, sodass sich eine Kostenauflage zu jeweils 50% angeboten hätte. Da jedoch die Kammer auch in diesem Punkt an das geltende Verschlechterungsverbot gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3), wird die erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt.