29. Verfahrenskosten 29.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 29'883.85 (Gebühren: CHF 17'700.00; Auslagen: CHF 12'183.85).