1139). In Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der Vorinstanz auf CHF 8'000.00 bestimmte Genugtuungssumme sicherlich nicht zu hoch. Antragsgemäss ist darauf Verzugszins von 5% seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils geschuldet (vgl. pag. 1595). VII. Kosten und Entschädigung