Auch die Androhung des «Häuten bei lebendigem Leib» ist objektiv als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung einzustufen. Auf die subjektiven Folgen wurde bereits mehrfach eingegangen. Überdies ist in Erwägung zu ziehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nebst den üblichen, nicht leicht hinzunehmenden Untersuchungen und Befragungen auch ein langwieriges Strafverfahren über sich ergehen lassen musste, was teilweise – so insbesondere hinsichtlich des unentschuldigten Fernbleibens an der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1115 f.; pag. 1120) – auf den Beschuldigten zurückzuführen ist (pag. 1139).