In objektiver Hinsicht ist die begangene Persönlichkeitsverletzung als schwerwiegend einzustufen. Ungewolltes anales Eindringen stellt eine signifikante Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit dar und kann zu erheblichen Schmerzen bis hin zu Verletzungen führen. Die Straf- und Zivilklägerin war dem über bzw. hinter ihr positionierten Beschuldigten geradezu ausgeliefert und konnte sich nicht anders gegen ihn zur Wehr setzen, als ihn im Bereich der Brust zu kratzen. Auch die Androhung des «Häuten bei lebendigem Leib» ist objektiv als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung einzustufen.