48 hatten. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Persönlichkeitsverletzung (adäquat) kausal auf das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Bemessung der Genugtuungssumme. In objektiver Hinsicht ist die begangene Persönlichkeitsverletzung als schwerwiegend einzustufen.