28. Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin wurde Opfer einer sexuellen Nötigung und einer versuchten Nötigung (vgl. auch die Ausführungen in der schriftlichen Zivilklage, pag. 1126). Die Auswirkungen einer Nötigung zur Duldung beischlafsähnlicher Handlungen auf das Opfer sind grundsätzlich als schwerwiegend einzustufen. Gemäss ärztlichem Bericht erlitt die Straf- und Zivilklägerin eine Retraumatisierung (pag. 1437). Sie schilderte eindrucksvoll, dass sie im Nachgang an die Vorfälle eine gewisse Zeit lang Angst verspürte, sich zuhause verschanzte und auf dem Weg zum Einkaufen Umwege ging.