Im Vordergrund der objektivierbaren Kriterien steht dabei die Art der Delikte. Objektivierbar sind in der Regel die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Abhängigkeit des Opfers vom Täter), die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, der Ausgang des Strafverfahrens und erfassbare Folgen der schädigenden Handlung. In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt.