Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Gemäss HÜTTE/LANDOLT ist in einem ersten Schritt zuerst die Basisgenugtuung festzulegen, welche gemäss Bundesgerichtspraxis als „im allgemeinen zugesprochene Genugtuung“ zu verstehen ist. Im Vordergrund der objektivierbaren Kriterien steht dabei die Art der Delikte.