47 spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadenshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu.