Die Landesverweisung ist nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt – soweit sich der Beschuldigte überhaupt auf die im FZA eingeräumten Rechte berufen kann. Der Beschuldigte wird somit des Landes verwiesen. Da die Vorinstanz die Landesverweisung auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) entfällt, da der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist. VI. Zivilpunkt