Andererseits hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland und der Schweiz mehrfach und zum Teil erheblich gefährdet und verletzt, so beispielsweise durch die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sowie die mehrfach an den Tag gelegte Renitenz gegen Behörden und Beamte. Seine weitere Anwesenheit in der Schweiz würde daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Die Landesverweisung ist nach Art. 5 Ziff.