Es ist daher bereits zweifelhaft, ob er sich auf die im FZA eingeräumten Rechte berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3.). Andererseits hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland und der Schweiz mehrfach und zum Teil erheblich gefährdet und verletzt, so beispielsweise durch die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sowie die mehrfach an den Tag gelegte Renitenz gegen Behörden und Beamte.