Das FZA steht der Landesverweisung nicht entgegen. Einerseits ist der Beschuldigte im Zeitpunkt des Urteils weder selbstständig noch unselbstständig in der Schweiz erwerbstätig. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob er sich auf die im FZA eingeräumten Rechte berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3.).