Der Verzicht wegen eines schweren persönlichen Härtefalls stellt hingegen die Ausnahme dar. Im vorliegenden Fall sind die wenigen Berührungspunkte des Beschuldigten mit der Schweiz nicht ansatzweise ausreichend, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Vollständigkeitshalber sei angeführt, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der schwerwiegenden vorliegenden Delikte und den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten seine geringfügigen privaten Interessen am «Verbleib» deutlich überwiegen würden. Das FZA steht der Landesverweisung nicht entgegen.