Daneben verfügt der Beschuldigte über kein soziales Netz in der Schweiz, jedenfalls nicht zu Personen mit ständigem Aufenthalt (pag. 1542, Z. 36 ff.). Er hat keine besonders engen Freunde oder Familienangehörige hier. Seine Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Deutschland ist uneingeschränkt gegeben, wohnt er doch seit geraumer Zeit wieder dort. Die Landesverweisung bildet bei Verübung eines Katalogdelikts die Regel. Der Verzicht wegen eines schweren persönlichen Härtefalls stellt hingegen die Ausnahme dar.