46 längerfristig nicht in der Schweiz leben (pag. 1541, Z. 36 f.). Der einzige Bezugspunkt besteht darin, dass er künftig im Alpenraum als Kameramann für Extremsportereignisse tätig sein wolle (pag. 1542, Z. 3 ff.). Ob er dieser saisonalen Tätigkeit nachgehen kann, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt ungesichert. Es handelt sich dabei nach Ansicht der Kammer eher um eine vage Absicht, als um einen konkreten Plan. Daneben verfügt der Beschuldigte über kein soziales Netz in der Schweiz, jedenfalls nicht zu Personen mit ständigem Aufenthalt (pag.