24. Anrechnung Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Werden im selben Urteil mehrere Strafen ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die Hauptstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126). Der Beschuldigte war von 3. Mai 2017 bis 29. Mai 2017 inhaftiert (pag. 76), wurde am 6. Oktober 2017 erneut vorläufig festgenommen und am gleichen Tag wieder entlassen (pag.