23. Vollzug Für beide Strafen – die Freiheitsstrafe von 20 Monaten und die Geldstrafe – steht der bedingte Strafvollzug offen. Der Vollzug ist grundsätzlich aufzuschieben, wenn beim Täter keine negative Legalprognose vorliegt (Art. 42 Abs. 1 aStGB und StGB). Wie bereits ausgeführt, ist die Bewährung des Beschuldigten mit Blick auf seine zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen aus Sicht der Kammer zweifelhaft. Indes ist auch in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot zu beachten. Mit der Vorinstanz ist somit der bedingte Strafvollzug für beide Strafarten zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.