42 Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer die Täterkomponenten aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während laufendem Verfahren als klar straferhöhend. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich jedoch eine genaue Quantifizierung betreffend die Freiheitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe.