gegen das BetmG nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gestand nur ein, was sich angesichts der Sachlage nicht bestreiten liess. Sämtliche übrigen Vorwürfe bestritt er auch vor der Kammer. Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer somit von einem «Geständnisrabatt» ab. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar (vgl. pag. 1555, Z. 26 ff.). Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich.