1509 ff.). Betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, die vorliegend einzige Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird, sind jedoch keine Vorstrafen ersichtlich. Der Beschuldigte verübte mehrere der vorliegenden Delikte während hängigem Verfahren. Seit der letzten vorliegend zu beurteilenden Straftat, der Nötigung zum Nachteil von Y.________, hat er sich in der Schweiz korrekt verhalten, was angesichts seiner Ausreise ins Ausland nicht weiter bemerkenswert ist.