1541, Z. 24 ff.). Besonderer Erwähnung bedürfen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. Im Auszug aus dem deutschen Strafregister sind seit 2012 mehrere Verurteilungen vermerkt, die teilweise mit bedingten Freiheitsstrafen geahndet wurden. Die entsprechenden Einträge wären nach Schweizerischem Recht noch nicht gelöscht worden und dürfen dem Beschuldigten somit vorgehalten werden (vgl. dazu Art. 369 Abs. 1 und 3 sowie Art. 369 Abs. 7 e contrario aStGB). Einige der Schuldsprüche weisen Ähnlichkeiten zu den vorliegenden Vorwürfen auf; sie sind teilweise somit einschlägig (vgl. die Einträge Nrn. 3, 4 und 6; pag. 1509 ff.).