Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinen präzisierenden Angaben an der oberinstanzlichen Einvernahme keine berufliche Ausbildung absolviert hat. Er hat seinen Angaben zufolge in bemerkenswert vielen Branchen jeweils on the job Berufserfahrung gesammelt. Wohl am meisten hat er in der Gastronomie, konkret im Service gearbeitet. In diesem Bereich suchte er im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung Arbeit. Er erhält in Deutschland keine staatliche finanzielle Unterstützung und lebt mithilfe von Ersparnissen im Wohnwagen seines Bruders auf einem Campingplatz (pag. 1541, Z. 24 ff.).