41 22. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zutreffend fest (Ziff. IV.4.2.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1312): Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz über Vorstrafen im Bereich BetmG und SVG verfügt. Die persönlichen Verhältnisse sind eher unauffällig, wobei festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte aus Deutschland stammt, in den USA, der Schweiz und Portugal gelebt hat und nun wieder in Deutschland wohnt.