1540, Z. 34 ff.), was nur eine zeitweise Linderung verschaffen dürfte. Es scheint daher angemessen, von Einkommensverhältnissen unterhalb des Existenzminimums auszugehen. Daher wird die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 festgesetzt. 21.3 Zwischenfazit zur Gesamtgeldstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'200.00.