1516) sowie in Deutschland (1509 ff.) bereits wegen einschlägiger Delikte verurteilt. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Diese würden grundsätzlich ebenfalls im Umfang von ⅔, ausmachend 20 Tagessätze, asperiert. Somit würde eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen resultieren. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots und des Erreichens des Strafmasses der Vorinstanz, bleibt es bei 120 Tagessätzen Geldstrafe. 21.2 Tagessatzhöhe Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten verschlechtert.