Anders als die Vorinstanz zieht die Kammer die einschlägigen Ausführungen in den VBRS-Richtlinien zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung als Referenz heran (VBRS- Richtlinien, S. 10). Darin wird im Sinne eines Vorschlags eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 veranschlagt. Hinzu kommt die deliktsspezifische Täterkomponente in diesem Fall. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Schweiz im Jahr 2015 (Fahren in fahrunfähigem Zustand; pag. 1516) sowie in Deutschland (1509 ff.)