Der Beschuldigte handelte überdies vorsätzlich: Ihm war bewusst, dass ihm der Führerausweis bereits am 09.02.0215 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzogen worden war. Dass er nicht über einen Führerausweis verfügt, hat der Beschuldigte schliesslich an der Hauptverhandlung anerkannt (pag. 1194 Rz. 19 f.). Der Beschuldigte hat damit in Kenntnis des entzogenen Führerausweises willentlich ein Motorfahrzeug geführt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich;