40 21.1.4 Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung Zum besseren Verständnis der Strafzumessung wird vorab die Subsumtion der Vorinstanz zu diesem rechtskräftigen Schuldspruch wiedergegeben (Ziff. III.6.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1304): Der Beschuldigte hat am 02.05.2017 ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis bereits zuvor entzogen worden war. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte überdies vorsätzlich: