Einen völlig unbeteiligten Buschauffeur wegen einer gerechtfertigten Busse verbal anzugehen und mimisch sowie gestisch einzuschüchtern, beinhaltet eine gewisse Verwerflichkeit. Er handelte überdies direktvorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einer leichten Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheinen 15 Tagessätze Geldstrafe. Diese werden im Umfang von ⅔, ausmachend 10 Tagessätze, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergäbe sich hypothetisch eine Geldstrafe von 125 Tagessätzen.