Im vorliegenden Fall liegt einzig eine verbale, gestische und mimische Drohung vor, was das Ausmass der Rechtsgutsverletzung leicht relativiert. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich wegen einer vermeintlich ungerechtfertigten Busse zu beschweren. Sein Verhalten ist jedoch nicht nachvollziehbar und die ausgesprochene Busse einzig auf ihn selbst zurückzuführen. Einen völlig unbeteiligten Buschauffeur wegen einer gerechtfertigten Busse verbal anzugehen und mimisch sowie gestisch einzuschüchtern, beinhaltet eine gewisse Verwerflichkeit.