Dennoch hätte die Straf- und Zivilklägerin in mehrerlei Hinsicht die Möglichkeit gehabt, den Fortgang der Untersuchung zu behindern bzw. aufzuhalten. Dass sie dennoch gegen den Beschuldigten aussagte, rechtfertigt angesichts der nicht unwesentlichen Zwangslage lediglich eine geringfügige Reduktion im Umfang von einem Fünftel. Es resultiert ein Strafmass von 60 Tagessätzen. Diese werden praxisgemäss im Umfang von ⅔, ausmachend 40 Tagessätze, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich ein Strafmass von 115 Tagessätzen. 21.1.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte