Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Es liegt auch in diesem Fall – bei hypothetischem Erfolgseintritt – eine noch gerade leichte Tatschwere vor. Angemessen erscheinen der Kammer 75 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte hatte alles nach seiner Vorstellung des Tathergangs Erforderliche unternommen, damit der deliktische Erfolg hätte eintreten können. Der Rückzug der Strafanzeige hätte zwar vorliegend keine direkte Wirkung gehabt, da ein Offizialdelikt im Raum stand. Dennoch hätte die Straf- und Zivilklägerin in mehrerlei Hinsicht die Möglichkeit gehabt, den Fortgang der Untersuchung zu behindern bzw. aufzuhalten.