39 te die Äusserung nicht direkt an die Straf- und Zivilklägerin richtete, sondern an AC.________. Im Übrigen sind die in Aussicht gestellten Nachteile («bei lebendigem Leibe häuten») massive Androhungen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs, den der Beschuldigte zu beseitigen hoffte, hoch. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne jegliche Zwangslage. Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral.