N 24). Das Mass der Freiheitsbeschränkungen erscheint relativ hoch. Die Straf- und Zivilklägerin sagte konstant und eindrücklich aus, dass sie sich als Folge des Vorfalls zuhause verschanzt und zum Einkaufen Umwege in Kauf genommen habe (z.B. pag. 1538, Z. 22 ff.; ebenso AC.________, pag. 584 f., Z. 188 ff.). Die Intensität des Nötigungsmittels wird hingegen leicht dadurch relativiert, dass der Beschuldig-