Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Es wird mit Blick auf den Strafrahmen von einer noch gerade leichten Tatschwere ausgegangen. In Anlehnung an den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS- Richtlinien erscheint das von der Vorinstanz veranschlagte Strafmass von 60 Tagessätzen zu gering. Angemessen erscheinen der Kammer 75 Tagessätze Geldstrafe. 21.1.2 Versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin