Dies zeigt sich darin, dass sie erst die Polizei aufsuchte, als sie wusste, dass dem Beschuldigten der Aufenthalt in H.________ nicht weiter erlaubt würde. Die Bezugnahme auf das vorausgegangene Würgen sowie das Verwenden des Ausdrucks «Krepieren» begründete eine erhebliche Zwangslage. Die Intensität des Nötigungsmittels ist nicht zu bagatellisieren. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sind hingegen keine, vom Durchschnittsfall abweichenden Umstände ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.