Massgebend zur Bestimmung der Rechtsgutsverletzung ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS-Richtlinien], S. 49). Y.________ durchlebte infolge der Androhung des Beschuldigten erhebliche Angst. Dies zeigt sich darin, dass sie erst die Polizei aufsuchte, als sie wusste, dass dem Beschuldigten der Aufenthalt in H.________ nicht weiter erlaubt würde.