Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor. 21.1 Tatverschulden 21.1.1 Nötigung zum Nachteil von Y.________ Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung (BGE 106 IV 125 E. 2.a.). Massgebend zur Bestimmung der Rechtsgutsverletzung ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS-Richtlinien], S. 49).