21. Bildung der Gesamtgeldstrafe Ausgangspunkt zur Bildung der Gesamtgeldstrafe ist die Bestimmung des schwersten Delikts. Aufgrund der übereinstimmenden Strafandrohungen der Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist das konkrete Tatverschulden in den einzelnen Fällen entscheidend. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer