Die Fähigkeit zur Vermeidung der Tat war vollumfänglich erhalten. Dass die Strafund Zivilklägerin die vorausgegangene orale und vaginale Penetration geduldet hatte, fällt entgegen der Vorinstanz nicht ins Gewicht. Der vorgängige Bierkonsum hatte kein Ausmass, bei dem eine verminderte Schuldfähigkeit eingehend zu prüfen wäre. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten. Es bleibt somit bei gerade noch leichter Tatschwere, wofür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen erscheint. 20.2 Zwischenfazit zur Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.