Angemessen erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in der rücksichtslosen Absicht, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Der Kammer erscheint sein Handeln gegenüber der Strafund Zivilklägerin, die ihm körperlich unterlegen war und sich in mehrerlei Hinsicht vom Beschuldigten überrumpeln liess, zudem als weitere Form der Machtausübung. Er handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Fähigkeit zur Vermeidung der Tat war vollumfänglich erhalten.