Die Gewaltanwendungen waren jedoch (fast) auf das Nötige zum Verhindern von Widerstand beschränkt, nutzte doch der Beschuldigte in erster Linie die exponierte Position der unter bzw. vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin aus. In Relation zum vergleichsweise weiten Strafrahmen von Art. 189 aStGB und zu sämtlichen, erdenklichen Fällen sexueller Nötigung ist von einer noch gerade leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.