Der Beschuldigte handelte verwerflich und nutzte die Gutmütigkeit der Straf- und Zivilklägerin, die ihm – eigentlich widerwillig – Obdach gewährt hatte, schamlos aus. Trotz mehrmaliger verbaler Aufforderung zum Aufhören, die durch das Kratzen im Bereich der Brust noch deutlicher gemacht wurde, hörte der Beschuldigte nicht mit der analen Penetration auf. Die Gewaltanwendungen waren jedoch (fast) auf das Nötige zum Verhindern von Widerstand beschränkt, nutzte doch der Beschuldigte in erster Linie die exponierte Position der unter bzw. vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin aus.